Ausländerbeschäftigungsgesetz (Wet arbeid vreemdelingen, Wav)

Die heutige Gesellschaft wird immer internationaler. Dies schlägt sich auch auf dem Arbeitsmarkt nieder. Arbeitgeber sind in zunehmendem Maße auf ausländische Arbeitskräfte oder, wie es in den einschlägigen Rechtsvorschriften heißt, Ausländer angewiesen. Die Vorschriften, in denen geregelt ist, wann ein Arbeitgeber Ausländer einsetzen kann, sind zum großen Teil im Ausländerbeschäftigungsgesetz (Wet arbeid vreemdelingen, Wav) festgelegt.

Letztlich besagt das Ausländerbeschäftigungsgesetz, dass Arbeitgeber keinen Beschränkungen bei der Beschäftigung von Ausländern aus der EU unterliegen, während für Ausländer von außerhalb der EU eine besondere Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Im Ausländerbeschäftigungsgesetz wird dies mit dem Begriff Beschäftigungsbewilligung (tewerkstellingsvergunning) bezeichnet, abgekürzt TWV.

In besonderen Fällen gilt – ausnahmsweise – dass auch für Arbeitskräfte von außerhalb der EU keine TWV erforderlich ist. Dies betrifft – unter anderem – Ausländer, die über bestimmte Arten von Aufenthaltserlaubnissen verfügen, mit denen sie hier jederzeit arbeiten können, sowie bestimmte Kategorien von Tätigkeiten, für die keine TWV erforderlich ist.

Die Beschäftigung von Ausländern ohne TWV, wenn eine solche erforderlich ist, ist mit hohen (Verwaltungs-)Bußgeldern bedroht. Diese (Verwaltungs-)Bußgelder können gegen Arbeitgeber verhängt werden.

Wichtig ist hierbei, dass das Ausländerbeschäftigungsgesetz einen weit gefassten Begriff des Arbeitgebers zugrunde legt; man ist viel schneller Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als im Sinne des Arbeitsrechts. Wenn bestimmte Tätigkeiten an ein (anderes) Unternehmen vergeben werden, kann oft auch der Auftraggeber – neben dem Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne – als (bußgeldpflichtiger) Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gelten.

Wir verfügen über Fachwissen bezüglich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und können Sie beraten und betreuen, wenn es um die (Un-)Zulässigkeit einer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geht. Gegebenenfalls unterstützen wir Sie auch bei der Beantragung von Genehmigungen oder wenn Sie mit Maßnahmen (Bußgeld) im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz konfrontiert sind.