Behandlungsfehler und Haftung stehen in einem direkten Zusammenhang. Behandlungsfehler führen zu einer Haftung, wenn ein Sorgfaltsprinzip, das ein Behandler (z. B. der Arzt) beachten muss, verletzt wird.
Von Bedeutung ist dabei die Ursache des Behandlungsfehlers, die Art des Behandlungsfehlers, die Schwere der Folgen des Behandlungsfehlers und die besonderen Umstände, unter denen es zu dem Behandlungsfehler kam.
Es kommt immer häufiger vor, dass ein Arbeitgeber (beispielsweise das Krankenhaus oder die Gesundheitseinrichtung) für Fehler haftbar gemacht wird, die für die Einrichtung tätige Ärzte begangen haben.
Bei der Haftung eines Arztes geht es oft darum festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Daneben kommt es aber auch vor, dass ein Arzt wegen eines nicht-ärztlichen Sachverhalts haftbar gemacht wird.
Dabei kann es z. B. um
die Art der Praxistätigkeit,
die Führung der Krankenakte oder
einen Verstoß gegen die Schweigepflicht gehen.
Es ist wichtig zu vermeiden, dass zu Unrecht eine Berufshaftpflicht angenommen wird. Dies erfordert eine gründliche Kenntnis der Verfahren und inhaltlichen Aspekte. Diese Kenntnis ist in unserem Hause in großem Umfang vorhanden.