Einem Sozialhilfeempfänger obliegt es nach dem Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe, die Gemeinde über alle finanziellen Angelegenheiten zu informieren, die für die Sozialhilfeleistung an ihn und/oder die minderjährigen Kinder von Belang sein können.
Zu klären ist in diesem Zusammenhang, ob es einen ehemaligen Partner oder einen Elternteil gibt und ob dieser eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Sozialhilfeempfänger und/oder den Kindern hat.
Unterhalt, den der Sozialhilfeempfänger erhält, wird nämlich auf die Sozialhilfeleistung angerechnet.
Wenn sich herausstellt, dass kein oder zu wenig Kindes- und/oder Partnerunterhalt bezahlt wird, dann hat die Gemeinde nach dem Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe ein Rückgriffsrecht auf den unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner und/oder Elternteil.
Für die Festsetzung einer Unterhaltszahlung gelten praktisch die gleichen Trema-Vorschriften wie bei der „gewöhnlichen“ Festsetzung des Partner- und Kindesunterhalts.
Unsere Fachanwälte verfügen über umfassende Erfahrung in Verfahren über die Durchsetzung von Unterhaltspflichten bei Gemeinden und vor Gericht. Fachkundige Beratung und Betreuung erhalten Sie daher bei den Unterhaltsspezialisten unserer Kanzlei.