Enteignung und das Gesetz über das Vorkaufsrecht der Gemeinden (Wet voorkeursrecht gemeenten, Wvg) sind Instrumente, die von Behörden im Rahmen der räumlichen Entwicklung genutzt werden können. Durch Anwendung dieser Instrumente können die Behörden aktiv Einfluss auf die vorgeschlagene Entwicklung eines Gewerbegebiets, die Umstrukturierung eines innerstädtischen Bereichs oder den Bau eines Wohnviertels nehmen. Auch für den Bau einer Straße können diese Instrumente eingesetzt werden.
Das Gesetz über das Vorkaufsrecht der Gemeinden ermöglicht es, ein Vorkaufsrecht auf Grundstücke in einem Gebiet zu bestellen, so dass bei einem Verkauf die Grundstücke erst der Gemeinde zu einem marktkonformen Preis angeboten werden müssen. Die Bestellung eines Vorkaufsrechts muss den Anforderungen genügen, die das Gesetz über das Vorkaufsrecht der Gemeinden diesen stellt. Behörden werden hierbei von unserem Team professionell betreut.
Eine Enteignung erfolgt auf der Grundlage des Enteignungsgesetzes und kommt zur Anwendung, wenn die Behörde das Grundstück nicht auf freiwilliger Basis (Artikel 17 Enteignungsgesetz) erwerben kann. Hierzu muss ein verwaltungstechnisches und ein gerichtliches Verfahren durchlaufen werden. Wir können mit unserem speziellen Wissen über die Region und die beteiligten Parteien und durch unsere Erfahrung mit der Durchführung gütlicher Verhandlungen unnötige und langwierige Verfahren vermeiden helfen.
Ausgangspunkt des Enteignungsgesetzes ist eine vollständige Entschädigung für die Enteignung. Wir sind Fachleute auf dem Gebiet des Schadenersatzrechts und arbeiten mit anderen Spezialisten wie Verwaltern und Maklern zusammen. Die Erstellung unabhängiger und objektiver Gutachten, die Betreuung von administrativen Enteignungsverfahren und die Durchführung von Gerichtsverfahren gehören ebenfalls zu unseren Fachkompetenzen.
Unsere Spezialisten im Bereich der Enteignung stehen Ihnen gerne bei der Suche nach Lösungen, der Durchführung gütlicher Gespräche und – wenn nötig – der Führung von Prozessen zur Verfügung. Weil wir häufiger von Gerichten auch als Dritte gemäß Artikel 20 Enteignungsgesetz oder Sachverständige bestellt werden, haben wir umfangreiche Erfahrung mit Enteignungen.