Satzungsmäßiger Geschäftsführer

Mit den Begriffen „Geschäftsführer“ oder „satzungsmäßiger Geschäftsführer“ werden Personen bezeichnet, die einer juristischen Person (GmbH, AG, Stiftung, Vereinigung usw.) offiziell vorstehen und diese vertreten.

Im Arbeitsrecht nimmt der satzungsmäßige Geschäftsführer eine Sonderstellung ein. Oft hat er einen Anstellungsvertrag mit der juristischen Person, aber das muss nicht der Fall sein.

Es kann auch eine Auftragsvereinbarung oder eine rein rechtspersonenrechtliche Beziehung vorliegen. Bei einer Abberufung genießt ein Geschäftsführer daher in allen Fällen auch einen erheblich geringeren Schutz als ein Arbeitnehmer, der kein Geschäftsführer ist.

Auch die Verantwortlichkeiten und Haftungen sind anders. Es ist daher von größter Wichtigkeit, beider Erstellung eines eventuellen Anstellungsvertrages oder einer Auftragsvereinbarung diese Themen sorgfältig zu regeln. Diesbezüglich beraten wir Sie gerne.