Behörden kommen täglich auf vielfältige Weise in Kontakt mit privaten Parteien. Dabei kann es um die unterschiedlichsten Dinge gehen wie zum Beispiel den Abschluss und die Durchführung von Verträgen (Betriebsvereinbarungen usw.), Entscheidungen (Genehmigungen, Flächennutzungspläne, Sozialfürsorge, Beihilfen, Vollstreckung usw.) oder tatsächliche Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben (Pflege öffentlicher Grünflächen, Straßenbaumaßnahmen usw.).
Im Rahmen dieser Kontakte kann es vorkommen, dass eine Partei der Meinung ist, dass die Behörden einen Schaden verursacht haben und dass sie diesen vergüten müssen. Dabei kann es sich um eine Nichteinhaltung von Verträgen, falsche Entscheidungen oder Fehler bei der Ausführung einer hoheitlichen Aufgabe handeln.
Die Zahl der Schadenersatzforderungen von privaten Parteien gegenüber Behörden zeigt steigende Tendenz.
Die Haftung von Behörden kann – je nach den Umständen im Einzelfall und dem Inhalt der Schadenersatzforderungen – auf verwaltungs- oder zivilrechtlichem Wege abgewickelt werden. Die Frage, die stets im Mittelpunkt einer solchen Abwicklung steht, ist, ob die Behörden unrechtmäßig gehandelt haben (im Sinne von Artikel 6:162 BW).
Es gibt aber auch Fälle, in denen Behörden Schäden vergüten müssen, die durch rechtmäßiges Handeln entstanden sind. In diesem Fall spricht man von einem so genannten Schadensausgleich. Um einen solchen kann es gehen, wenn die behördliche Maßnahme als solche richtig (sprich: rechtmäßig) ist, aber eine oder mehrere private Parteien dadurch unangemessen benachteiligt werden. Eine spezielle Variante davon ist der so genannte Planungsschaden. Ein solcher liegt vor, wenn eine private Partei infolge eines neuen Flächennutzungsplans einen Schaden in Form einer Wertminderung ihres Grundstücks oder in Form von Einkommensverlusten erleidet.
Weiterhin ist hier die Rolle des Staates als Arbeitgeber zu nennen. In dieser Eigenschaft haben Behörden eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten (Beamte), und es kommt in diesem Verhältnis auch vor, dass der Staat haftbar gemacht wird, zum Beispiel im Zusammenhang mit Dienstunfällen.
Nicht unwichtig ist weiterhin die mögliche Haftung des Staates als Straßenbaubehörde (auf der Grundlage von Artikel 6:162 BW und/oder Artikel 6:174 BW). Es kann dabei um Fälle gehen, in denen eine Straße den Anforderungen nicht genügt, die man unter den gegebenen Umständen stellen kann.
Unsere Anwälte unterstützen die verschiedenen Behörden täglich bei Angelegenheiten im Bereich der Staatshaftung, und zwar sowohl bezüglich der zivilrechtlichen als auch der verwaltungsrechtlichen Abwicklung. Dabei kann es sich um eine Einschaltung im Zusammenhang mit einer Haftbarmachung handeln. Aber ebenso oft kommt es darauf an, eine Haftung zu vermeiden, indem man schon in der Vorphase (z. B. bei der Abfassung eines Vertrages) einen oder mehrere Schritte vorausdenkt.