Vaterschaftsfragen

Nicht jeder Vater eines Kindes gilt bei der Geburt des Kindes auch vor dem Gesetz als der rechtliche Vater.
Dies ist nur dann automatisch der Fall, wenn Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
In allen anderen Fällen muss der Vater beim Standesamt seine Vaterschaft anerkennen, damit ein gültiges familienrechtliches Verhältnis gegenüber dem Kind entsteht.
Die rechtliche Vaterschaft hat bedeutsame Konsequenzen nicht nur für den Vater und das Kind, sondern auch für die Mutter. Dies betrifft z. B. Unterhaltspflichten, den Familiennamen und die Staatsangehörigkeit des Kindes, aber auch die erbrechtliche Situation und den Versorgungsanspruch eines Kindes gegenüber beiden Eltern.
Die Vaterschaft kann vor der Geburt, aber auch danach anerkannt werden. In beiden Fällen muss die Mutter dem Vater hierfür die Zustimmung erteilen.
In Fällen, in denen die Mutter die Vaterschaftsanerkennung verweigert, kann der Vater ersatzweise eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beantragen.
Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung kann auch in Fällen erfolgen, in denen ein Kind z. B. wegen Todes des Vaters nicht mehr von diesem anerkannt werden kann, oder auch dann, wenn der Vater die Anerkennung des Kindes verweigert.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, die rechtliche Vaterschaft eines Mannes, der nicht der Erzeuger des Kindes ist, aufzuheben, wenn das Kind selbst, der Vater und/oder die Mutter dies beantragen.

Unsere Mitarbeiter können Väter, Mütter und Kinder über diese Vaterschaftsmaßnahmen und deren Konsequenzen informieren und bei diesbezüglichen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten.

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