Im Gesundheitssektor hat man es zunehmend mit Arbeitsgemeinschaften zwischen Anbietern von Gesundheitsdienstleistungen zu tun. Das Ziel ist oft eine Verbesserung der medizinischen Versorgung, eine Kostenreduzierung und Stärkung der Marktposition.
Es ist aber nicht jede Form einer Zusammenarbeit zwischen medizinischen und/oder Pflegeeinrichtungen zulässig. Auch der Gesundheitssektor ist an die Vorschriften des Wettbewerbsrechts gebunden.
Das Wettbewerbsgesetz bildet hierfür den rechtlichen Rahmen. Die Kenntnis dieser Gesetze ist in unserem Team gewährleistet, und das bedeutet, dass wir auf diesem speziellen Rechtsgebiet beraten und Prozesse führen können.
Es gilt unter anderem ein Kartellverbot. Das bedeutet, dass Absprachen zwischen Gesundheits- und/oder Pflegeeinrichtungen zum Zwecke einer Beschränkung des Wettbewerbs verboten sind. Ausnahmen sind jedoch zulässig (z. B. in Form der Bagatellbestimmung und der so genannten Gruppenfreistellungen). Wir kennen die Vorschriften und können Institutionen bei der Einrichtung von Partnerschaften oder Zusammenschlüssen betreuen.
Die Behörde für Verbraucherfragen und Märkte (Autoriteit Consument en Markt, ACM) ist zuständig für die tägliche Überwachung der Einhaltung des Wettbewerbsrechts.
Die ACM wendet Vorschriften an für:
– den gemeinsamen Einkauf durch Krankenkassen;
– die Vereinbarung von speziellen Abmachungen zwischen Krankenhäusern;
– die Fusion von Gesundheitseinrichtungen;
– die Zusammenarbeit zwischen Gruppierungen des Gesundheitswesens.
Die Kenntnis des Wettbewerbsrechts ist für Berufsausübende und Einrichtungen im Gesundheitswesen unerlässlich. Dieses Wissen können wir bieten.